Minijob
Minijob oder 450 Euro Job Info (geringfügige
Beschäftigung)
Eine geringfügige Beschäftigung ist ein
Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt
eine bestimmte Grenze nicht überschreitet oder das nur kurz
andauert. Daraus ergeben sich je nach nationalem Recht verschiedene
sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. In
Deutschland spricht man auch von einem Minijob oder einem 450-Euro-Job.
Eine geringfügige Beschäftigung ist eine
Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, in dem das
regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich
definierten Höchstbetrag nicht übersteigt
(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder das nur
von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).
Geringfügig
Beschäftigte sind nach deutschem Recht in dieser
Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.Von der
Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen.
Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken-
und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein
Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Nach
§ 40a Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalierung der
Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer
möglich.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
In Deutschland liegt eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung
regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450
€ (bis 2012: 400 €) nicht überschreitet. Die
wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen
Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Hat eine Person zwei
oder mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das
Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine
dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie
neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine
geringfügige Beschäftigung aus, so werden diese nicht
zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung
lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere
geringfügige Beschäftigung führt jedoch zur
Versicherungspflicht.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher
Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer
betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem
Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen
(§ 3 Nr. 63 EStG). Steuerfreie
Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG
genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird
zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer
vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter
Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und
Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das
Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen
Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im
Durchschnitt die Entgeltgrenze von 450 € pro Monat nicht
überschreiten. Bei ganzjähriger
Beschäftigung sind dies maximal 5.400 € im Jahr. Die
Einhaltung der Entgeltgrenze ist bei jeder Veränderung in den
Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen.
Überschreitet das regelmäßige
Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die Entgeltgrenze, so
tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht
in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die
Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen
Beschäftigung überschritten wird. Zeiten der
Vergangenheit bleiben versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art
(z. B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines
Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
begrenzt ist. Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31.
Dezember 2018 liegt nach § 115 SGB IV die
Höchstgrenze bei drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen.
Die Monatsgrenze ist maßgeblich, wenn die
Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche
ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von
regelmäßig weniger als fünf Tagen in der
Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 bzw. 70
Arbeitstagen abzustellen.
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht
mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen
Beschäftigung, wenn die Beschäftigung
berufsmäßig ausgeübt wird, also
für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher
Bedeutung ist, und ihr Arbeitsentgelt 450 € im Monat
übersteigt. Keine Berufsmäßigkeit liegt
vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt
wird.
Berufsmäßig ist eine kurzfristige
Beschäftigung
von Arbeitslosengeld-Empfängern
bzw. Arbeitssuchend
von ALG II-Empfängern
(Hartz-IV-Empfänger)
neben der Elternzeit
neben unbezahltem Urlaub
Zwischen Schule und Ausbildung
Zwischen Ausbildung und Studium
Zwischen Studium und Arbeit
Bereits mehr als 70 Tage im aktuellen
Jahr als kurzfristig Beschäftigter gearbeitet.
Nicht Berufsmäßig ist eine kurzfristige
Beschäftigung
von Arbeitnehmern, die
zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung
ausüben
von Personen, die nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
von Schülern, Studenten und
Auszubildenden
zusätzlich zu anderen Minijobs
Vollzeit/ Halbzeit Arbeitnehmer
Hausfrauen/ Hausmänner
von (ehemaligen) Schülern in
der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums
neben einer selbstständigen
Tätigkeit.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind
grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch hat der
Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage
abzuführen. Das Arbeitsentgelt ist zu versteuern, entweder
pauschal oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.
Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle
kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres
zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen
Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in
Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung
sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des
Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten
Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag
Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter
Umständen gleichzeitig ausgeübten
geringfügig entlohnten Beschäftigung findet nicht
statt.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist das Einkommenslimit
nicht wie bei der geringfügig entlohnten
Beschäftigung gegeben. Ein kurzfristig Beschäftigter
darf über die 450 € im Monat verdienen, solange die 3
Monate- bzw. 70 Tage-Regelung nicht überschritten wird.
Gesetzliche Sozialversicherung
Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber
versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der
Arbeitslosenversicherung, das heißt, sie sind aufgrund ihrer
Beschäftigung weder kranken- noch arbeitslosenversichert.
Außerdem sind sie nicht pflegeversicherungspflichtig.
In der Variante der geringfügig entlohnten
Beschäftigung („450-Euro-Job“) ist das
geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach
der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage
rentenversicherungspflichtig, jedoch hat der Beschäftigte die
Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht
befreien zu lassen. Geringfügige Beschäftigungen als
kurzfristige Beschäftigungen sind nicht
rentenversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag zur gesetzlichen
Unfallversicherung, sowie pauschale Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung. Trotzdem ist der Arbeitnehmer als
geringfügig Beschäftigter nicht krankenversichert, so
dass er sich selbst um einen Krankenversicherungsschutz
kümmern muss. Die Einkommensgrenze, bis zu der eine
beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, liegt wie die
Entgeltgrenze für die geringfügige
Beschäftigung bei monatlich 450,00 €. Der Minijobber
kann deshalb – sofern er nicht über weiteres
relevantes Einkommen verfügt – familienversichert
sein.
Die Arbeitgeber müssen geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse (wie andere
Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung
melden. Zuständig ist die Minijob-Zentrale, die bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist.
Daneben müssen Beschäftigte bei der
Unfallversicherung gemeldet werden.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für
„normale“ Arbeitsverhältnisse; sie gelten
nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als
Teilzeitbeschäftigte und haben im Arbeitsrecht
grundsätzlich die gleichen Rechte wie
Vollzeitbeschäftigte. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat
der Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und
auf Feiertagsvergütung. Und auch im Kündigungsschutz
macht das Gesetz für eine geringfügige
Beschäftigung keinen Unterschied. Das Bundesurlaubsgesetz ist
für geringfügige Beschäftigungen anwendbar
und regelt den Urlaubsanspruch. Nach den Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes genießen auch Frauen in Minijobs
Mutterschutz. Private Arbeitgeber sollten beachten, dass für
Schäden, die durch den Minijobber bei seiner
Tätigkeit im Privathaushalt entstehen, die Haushaltshilfe
unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt haftbar
gemacht werden kann. Denn wie bei allen anderen
Beschäftigungsverhältnissen gelten die
Grundsätze über die Beschränkung der Haftung
des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schließen die
steuergesetzlichen Regelungen eine Abwälzung der
Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus.
Mindestlohn
In Deutschland ist bei allen Minijobs zu beachten, dass auch
dafür die Vorschriften für den Mindestlohn gelten.
Verlängerung der Arbeitszeit
Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hat nach
§ 9 TzBfG das Recht, bei der Besetzung eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt
berücksichtigt zu werden, es sei denn, dass betriebliche
Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Steuerrecht
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen
Beschäftigung ist nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt
entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Pauschalsteuer
Seit April 2003 kann der Arbeitgeber bei einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung oder bei einer geringfügigen
Beschäftigung in einem Privathaushalt die Lohnsteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuern mit einem Pauschalsteuersatz erheben. In diesem Fall
wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr
erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch
nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Pauschalsteuer-Satz
beträgt 2 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2 EStG),
wenn 5 % bzw. 15 % Rentenversicherungsbeiträge nach §
168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI („versicherungspflichtig
geringfügig Beschäftigte“) oder nach
§ 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI („versicherungsfrei
geringfügig Beschäftigte“) entrichtet
werden, andernfalls 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG).
Für eine kurzfristige geringfügige
Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen
des § 40a Abs. 1 EStG ebenfalls auf die individuelle
Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des
Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer erheben. Voraussetzung sind eine
Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 18 aufeinanderfolgenden
Tagen, ein Lohn von durchschnittlich maximal 62 Euro pro Tag und
durchschnittlich maximal 12 Euro pro Stunde.
Lohnsteuer nach individuellen Besteuerungsmerkmalen
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind,
kann der Lohnsteuerabzug auch nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorgenommen werden. In diesem Fall zahlt der
Arbeitgeber keine Lohnsteuer; der Arbeitnehmer kann Werbungskosten
abziehen, wodurch sich die Bedingungen für die beitragsfreie
Familienmitversicherung oder auch den Bezug von Wohngeld
ändern können. Die letztendliche Steuerlast
hängt dann von der Höhe der sonstigen
steuerpflichtigen Einkünfte und bei Verheirateten auch von der
Höhe der Einkünfte des Ehepartners ab.
Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland
mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen
Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor,
gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen
Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an
sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber
beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6
Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der
jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den
Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele
Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Faustformel:
Eigene Arbeitstage pro Woche x 24 (gesetzliche Urlaubstage) : 6 = Anzahl Urlaubstage
Rentenversicherung
Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beträgt 15 Prozent
bei gewerblichen Minijobs.
Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung beträgt 3,6
Prozent bei gewerblichen Minijobs. Der Arbeitnehmer kann sich von den
Rentenbeitragszahlungen entbinden lassen, der Arbeitgeber nicht.
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